Allgemeine Verkaufsbedingungen der made|for|science GmbH

§ 1 ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und sind anwendbar auf sämtliche von made for science GmbH („made for science“) abgeschlossenen Geschäfte.
Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen; anderenfalls gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote von made for science sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beruhen auf den Angaben des Kunden, die auch nicht von made for science auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden müssen; made for science wird aber auf erkannte offensichtliche Fehler oder fehlende Plausibilitäten hinweisen. Sämtliche Angaben und Abbildungen in Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Katalogen oder sonstigen Informationsmaterialien von made for science stellen nur branchenübliche Näherungswerte dar und entsprechen nicht zwingend dem jeweiligen neuesten Stand der Technik. Sie begründen daher weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Lieferungsgegenstandes nicht bindend. Grundsätzlich führt made for science keine Produktberatungen durch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Vertragsabschlüsse mit made for science sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Bei Bestellungen, die von made for science sofort ausgeliefert werden, wird eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber unserem Kunden durch die Ablieferung der bestellten Ware ersetzt. Spätestens mit der Annahme der Ware erklärt sich der Kunde auch mit der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Für den Vertragsinhalt sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung von made for science oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden maßgebend. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich von made for science bestätigt werden.
Der Kunde erkennt den Urheberrechtsschutz seitens made for science und die Gewährleistungsbedingungen mit dem Öffnen der Originalverpackung an.
Alle Bestellungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung; dies gilt jedoch nur, sofern made for science alles Erforderliche für eine fristgerechte Selbstbelieferung veranlasst hat.

§ 3 LIEFERUMFANG

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von made for science maßgebend. Im Falle eines Angebots von made for science mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt der Inhalt des Angebots, sofern keine ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung übersandt wird.
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ab dem Lagerort in Deutschland. Mit der Übergabe der bestellten Ware an den Spediteur oder an eine sonstige mit dem Transport beauftragte Person oder Anstalt geht die Gefahr auf den Kunden über; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. made for science ist berechtigt, aber ohne ausdrückliche schriftliche Weisung des Kunden nicht verpflichtet, den Transport auf Kosten des Kunden zu versichern. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache auf den Kunden über.
Die im Auftrag genannten Lieferfristen und -termine stellen keine Fixtermine dar. made for science ist bemüht, diese Fristen nach Möglichkeit einzuhalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist das Werk von made for science verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Für den Verzugseintritt ist eine Mahnung erforderlich. Alle Fristen stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Vornahme aller etwa erforderlichen bzw. vereinbarten vorherigen Mitwirkungshandlungen des Kunden.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, in Folge veränderter behördlicher Genehmigungs- und Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von made for science – auch soweit sie bei Zulieferern selbst eintreten – selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses notwendigen, angemessenen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Sofern made for science die Einrichtung der Software und/oder Beratungsleistungen für die Einrichtung übernommen hat oder sich verpflichtet hat, Arbeiten am Server des Kunden zu unternehmen, ist der Kunde verpflichtet, vor den Arbeiten für eine ausreichende und aktuelle Datensicherung zu sorgen. made for science wird nach den anerkannten Regeln der Technik die Arbeiten durchführen oder durchführen lassen. made for science weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass eine Prüfung auf die Geeignetheit des Systems dem Kunden obliegt, die dieser anhand der vorliegenden Datenblätter in eigener Verantwortung vornehmen muss. Unwägbarkeiten, insb. Unverträglichkeiten mit anderen Programmen des Kunden sind nie auszuschließen und führen nicht zu Haftungsansprüchen des Kunden.
Training, Beratung oder Schulungen hinsichtlich des Einsatzes der Software sind kostenpflichtig und werden nur nach entsprechender Vereinbarung zu vereinbarten Sätzen erbracht.
Support wird grundsätzlich nicht geschuldet außer im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung; den Support übernimmt, soweit erforderlich und vertragstypisch zu erwarten, der jeweilige Hersteller.

§ 4 ABNAHME VON DURCH MADE FOR SCIENCE EINGERICHTETEN PRODUKTEN

Sofern made for science eine Einrichtung oder Installation schuldet, wird nach Aufstellung und Anschluss der Geräte sowie Installation der Standardsoftware deren Betriebsbereitschaft durch einen Probelauf mit Standardtestprogrammen festgestellt. Der Kunde hat sodann die angelieferten Geräte samt den darauf installierten Programmen abzunehmen und die Abnahme auf dem entsprechenden Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Eine dem Hersteller oder dem Lieferanten gegenüber erklärte Abnahme gilt auch im Verhältnis zu made for science. Bei bloßer Lieferung von Geräten oder Standardprogrammen findet eine Abnahme nicht statt.
Verweigert der Kunde die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so ist made for science berechtigt, Nachbesserungen oder Ersatzlieferung durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft zu erklären. Erfolgt dann nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen eine Abnahme durch den Kunden oder eine schriftliche Erklärung des Kunden unter genauer Bezeichnung nicht erfüllter Punkte, so gilt die Abnahme als vollzogen.

§ 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise ab Werk und verstehen sich ohne Verpackung, Transport und Transportversicherung, andere Steuern, Zölle, Gebühren rein netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Verbraucher werden alle Preise inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten angegeben.
Sollte es im Falle der Einrichtung von Software oder Serverleistungen beim Kunden zu Mehraufwand bei made for science kommen, der 10% des geschätzten Aufwands überschreitet, ist made for science berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen, mangels Vereinbarung zu üblichen Sätzen der made for science, abzurechnen.
Zahlungen sind in Euro innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug und für made for science kostenfrei zu leisten. Verzugszinsen werden in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, wie er von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird; sofern der Kunde Verbraucher ist, fallen nur 5%-Punkte über dem jeweiligen Basissatz p.a. an. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt in jedem Falle vorbehalten.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ferner kann der Kunde, wenn er nicht Verbraucher ist, ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Sofern sich bei Beschaffung von Software oder Hardware der Wechselkurs zwischen Bestellung und Lieferung um mehr als 10% ändert, ist jede der Parteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Preise zu verlangen; dies gilt für Geschäfte mit Verbrauchern nur, wenn zwischen Bestellung und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist made for science berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist made for science berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Für Mietlizenzen oder Kauflizenzen ist eine Zahlung auch dann geschuldet, wenn der Kunde die Nutzung während der Mietzeit oder sonst wie vorzeitig einstellt. Eine Nichtnutzung oder eingeschränkte Nutzung berechtigt auch nicht zur Minderung oder Reduzierung der Zahlungen für die Restlaufzeit.

§ 6 WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht für Verbraucher
Sofern der Kunde ein Verbraucher ist, hat er das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Das Widerrufsrecht beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat; im Falle der Bestellung mehrerer Waren, die in Teilsendungen oder Stücken geliefert werden, beträgt die Frist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde
made for science GmbH,
Varrentrappstr. 40 – 42,
60486 Frankfurt,
E-Mail: info@made-for-science.com

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat made for science dem Kunden alle Zahlungen, die made for science vom Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von made for science angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem made for science die Mitteilung über den Widerruf erhalten hat und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei made for science eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwendet made for science dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzthat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er made for science über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an made for science zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.
Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

made for science behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung vor.
Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt darüber hinaus:
Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d. h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von made for science (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossener Verträge. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung von made for science aus einem Kontokorrentverhältnis.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für made for science als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne made for science zu verpflichten. Die zu be- oder verarbeitende Lieferung oder Leistung gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von made for science im Sinne von § 7 Nr. 2. Bei Be-/ Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, made for science nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht made for science das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von made for science an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be- /Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Kunde an made for science bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für made for science. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung er Ansprüche von made for science im Sinne von § 7 Nr. 2.
Solange der Kunde nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß § 7 Nr. 5 bis 7 auf made for science übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von made for science in den unter § 7 Nr. 7 aufgeführten Fällen sowie bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist dem Kunden auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d. h. mit Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen, an made for science abgetreten; made for science nimmt die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche von made for science wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von made for science gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren an made for science abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen made for science Miteigentumsanteile gemäß § 7 Nr. 3 hat, wird made for science hiermit ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber made for science nachkommt und er nicht sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt, ist der Kunde berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Banken – ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat made for science sofort von einer Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende lnterventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Kunde auf Verlangen von made for science verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen. Sofern made for science das nicht selbst tut, hat der Kunde seine Abnehmer von der Abtretung an made for science zu unterrichten und made for science die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu überlassen. Ferner kann made for science, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an made for science abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann made for science die Vorbehaltsware zur Befriedigung der Ansprüche verwerten, sobald made for science vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn made for science dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen. made for science ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 (zehn) von Hundert, ist made for science auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG

made for science gewährleistet, dass Hardware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Programmfehler bei Standardsoftware wird made for science an den jeweiligen Hersteller weiterleiten. Die Behebung der Mängel und aller damit verbundenen Verpflichtungen obliegen in erster Linie dem Hersteller und nicht made for science. Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Sie stellen daher auch keine Mängel im Rechtssinne dar, solange sie die Arbeit nicht wesentlich und nachhaltig beeinträchtigen.
Bei Mängeln des Liefergegenstandes hat made for science das Recht, nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder unentgeltliche Ersatzlieferung zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) endgültig fehl, was nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen hinsichtlich des selben oder ähnlichen Fehlers vermutet wird, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Kunde ist, sofern er nicht Verbraucher ist, verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und, sofern der Kunde kein Verbraucher ist, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Die Haftung beschränkt sich, sofern made for science nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt und sofern nicht ein Fall von verschuldensunabhängiger Produkthaftung vorliegt, auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Lieferung. Im Falle der Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag der Abnahme des Liefergegenstandes. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde, sofern er Unternehmer ist, den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Garantien im Rechtssinne sind durch made for science nur dann abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten und ausdrücklich als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes oder als Garantie bezeichnet sind.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäß Arbeiten am Liefergegenstand durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht zugelassene oder ausdrücklich schriftlich genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten und Software ohne ausdrückliche Absprache mit made for science selbst oder durch Dritte vornimmt.

§ 9 WEITERE REGELUNGEN FÜR SOFTWARE, UPDATES UND UPGRADES

Der Kunde ist für die Einhaltung der Mindest-Systemvoraussetzungen gem. Produktauslobung selbst verantwortlich. Für die Freischaltung der Software wird regelmäßig eine Internetverbindung benötigt, die vom Kunden auf eigene Kosten bereitgestellt werden muss. Der Kunde ist für die Einhaltung hinsichtlich etwaiger Lizenzbedingungen für Ein-Platz- oder Mehrplatzlizenzen verantwortlich und muss ggf. weitere Lizenzen hinzu erwerben, wenn die Software an mehr Plätzen genutzt werden soll, als in den Lizenzbedingungen vorausgesetzt.
Updates dienen der Fehlerbehebung und zur Programmweiterentwicklung in kleinerem Umfang. Diese erfolgen grundsätzlich kostenfrei während des Zeitraums der Gewährleistung. Sie werden nach Bedarf übersandt. Der Kunde ist gehalten, diese jeweils unverzüglich einzuspielen; ein Verstoß kann zum Verlust der Gewährleistung führen.
Dem Kunden werden auch je nach Bedarf und Möglichkeiten Upgrades angeboten. Diese können je nach Hersteller für einen begrenzten Zeitraum kostenfrei sein. Danach steht dem Kunden die Möglichkeit offen, solche Upgrades gegen Zahlung der festgelegten Vergütung zu beziehen.
Sofern der Kunde Software oder Hardware gemietet hat, werden sachdienliche Upgrades während der Mietzeit für den Kunden kostenfrei bereitgestellt.
Eine Programmpflege über mehr als 2 Jahre wird von made for science nicht geschuldet.

§ 10 HAFTUNG

Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von made for science auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
Eine Haftung für die Eignung der Produkte und Software übernimmt made for science nicht. Beratungsleistungen können nur so gut sein, wie die Angaben des Kunden dies erlauben. Insoweit haftet made for science nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich offensichtlicher Fehler; verbindliche Beratungsleistungen sind allerdings nur dann geschuldet, wenn ausdrücklich schriftlich vorab eine Beratung vereinbart wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 STORNIERUNG VON TRAINING / VERANSTALTUNGEN

Trainings und kostenpflichtig von made for science ausgerichtete Veranstaltungen können ohne die Erhebung von Gebühren bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn storniert werden. Bei einer Stornierung zwischen vier und zwei Wochen vor Trainings-/Veranstaltungsbeginn wird 30 % der Teilnahmegebühr / des Angebotspreises, bei kurzfristigeren Abmeldungen wird die volle Teilnahmegebühr / der volle Angebotspreis berechnet.
Im Falle einer Absage der Trainings-/Veranstaltung von Seiten made for science wegen Krankheit des Trainers, höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung der Trainings- / Veranstaltung. Ebenso erfolgt bei Kursausfall oder Terminverschiebung keine Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten sowie von durch Arbeitsausfall entstehenden Auslagen.

§ 12 Urheberrecht

Die Inhalte aller Veranstaltungen und alle Materialien (Unterlagen, zur Verfügung gestellte Aufzeichnungen etc.) sind geistiges Eigentum der made|for|science GmbH bzw. des jeweiligen Referenten und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ausschließlich von dem angemeldeten Teilnehmer genutzt werden, dem sie zur Verfügung gestellt wurden. Untersagt sind insbesondere die Veröffentlichung, auch auszugsweise, die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung sowie die Aufzeichnung einer Veranstaltung in Ton oder Bild oder mittels Screenshots. Bei einem Missbrauch können rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, das Urheberrecht zu beachten und die Online-Sitzungen / Videokurse nur individuell für den eigenen Gebrauch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zu nutzen.

§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.

Stand: 01.12.2020